AGBs

  1. Geschäftsbedingungen der Kobiax-Data

    • 1 Allgemeines

1. Für die alle zwischen der Kobiax-data als Auftragnehmer (im Folgenden AN genannt) und dem Auftraggeber (im Folgenden AG genannt) abgeschlossenen Verträge und vorvertraglichen Schuldverhältnisse gelten die im folgenden Bedingungen (AGB), soweit nichts anderes vereinbart wird.

2. Die vorliegenden AGBs des AN gelten auch für gleichartige Folgeverträge. Dabei gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Version der AGB.

3. Änderungen der AGBs müssen dem AG in schriftlicher Form mitgeteilt werden und sind dann gültig, wenn der AG diesen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. In der Mitteilung über die Änderungen der AGBs wird auch auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen. Widerspricht der AG der Änderung der AGBs, ist der AN berechtigt, dem AG innerhalb eines Monats zu kündigen.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AGs werden nicht akzeptiert, außer sie werden vom AN schriftlich anerkannt.

    • 2 Leistungspflicht und höhere Gewalt

1. Ist eine Lieferung nicht möglich oder verzögert sich diese, so kann der AN hierfür nicht haftbar gemacht werden, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, rechtmäßige Absperrungen oder behördliche Maßnahmen zustande kamen, für die der AN nicht verantwortlich ist. In diesem Fall verlängern sich Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung sowie einer angemessenen Anlauffrist. Der AN setzt den AG unverzüglich über Behinderungen und Verzögerungen aufgrund von höherer Gewalt in Kenntnis.

2. Ist infolge einer solchen Verzögerung dem AN die Erfüllung des Auftrags nicht mehr zumutbar, so kann er unverzüglich nachdem er Kenntnis von höherer Gewalt und deren Folgen erlangt hat, das Leistungsverhältnis kündigen bzw. vom vereinbarten Vertrag zurücktreten. Dem AG steht das gleiche Recht zu, wenn ihm die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist.

3. Mahnungen und Fristsetzungen des AGs müssen in schriftlicher Form erfolgen.
4. Leistungsort zur Archivierung, Lagerung und Vernichtung sowie der dazu benötigten Software ist der Sitz des AN.

    • 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der AG verpflichtet sich, dem AN das Auftreten von Leistungsstörungen, Mängeln und sonstigen Unregelmäßigkeiten und ihrer Ursachen anzuzeigen, sobald ihm diese bekannt werden.

2. Der AG ist verpflichtet, die in Einzelverträgen festgelegten Mitwirkungspflichten zum vereinbarten Zeitpunkt zu erbringen.

3. Erbringt der AG vertragswidrig seine Mitwirkungsleistung nicht und verzögert damit auch die Leistungserbringung des AN oder wird diese behindert oder unzumutbar erschwert, so wird die Leistungspflicht des AN entsprechend aufgehoben oder aufgeschoben. Erbringt der AN trotz Mahnung durch den AG seine Mitwirkungsleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht, so ist der AN berechtigt, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen.

4. Entstehen dem AN hierdurch Schäden oder ein erhöhter Aufwand, so ist der AG verpflichtet, diese zu ersetzten.

5. Erhält der AG Kenntnis von Umständen, die Anlass zur Befürchtung von Schäden oder Leistungsstörungen wie Verzug oder Unmöglichkeit geben, so ist dieser verpflichtet, den AN unverzüglich über diese zu informieren sowie angemessene und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Schäden zu mindern.

6. Der AG muss den AN bei Vertragsabschluss oder nachträglichem Auftreten schriftlich auf besondere Risiken, untypische Schadensmöglichkeiten und ungewöhnliche Schadenshöhen hinweisen.

    • 4 Mängel/Unregelmäßigkeiten

1. Jegliche Mängel müssen schriftlich angezeigt werden.

2. Zeigt der AG offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erbringung der Leistung bzw. dem Auftreten des Mangels schriftlich an, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. In diesem Fall kommt § 377 des Handelsgesetzbuchs (Untersuchungs- und Rügepflicht) zur Anwendung.

3. Gewährleistungsansprüche sind auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.

4. Der AN hat das Recht, Mängel zunächst durch Nachbesserung zu beseitigen. Gelingt dies nicht, so hat der AG das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag ohne Einhaltung besonderer Fristen rückgängig zu machen bzw. zu kündigen. Dies gilt nicht bei Gewährleistungsansprüchen aufgrund zugesicherter Eigenschaften.

    • 5 Datenschutz

1. Der AN verpflichtet sich, seine Dienstleistungen unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz zu erbringen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Sozialgesetzbuchs (SGB) und weiterer gesetzlicher Vorgaben. Der AN erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben unter bestimmten gesetzlichen Auflagen, insbesondere § 11 Absätze 3, 4, 5 BDSG, zugunsten des AGs.

Der AN beschäftigt ausschließlich Mitarbeiter, die gemäß § 5 BDSG dem Datengeheimnis verpflichtet sind und auf die Folgen einer Missachtung hingewiesen wurden. Der AN arbeitet mit ausreichenden und angemessenen organisatorischen und technische Mitteln nach § 9 BDSG.

2. Der AN unterliegt hinsichtlich der Datenverarbeitung, einer sonstigen Nutzung sowie dem Erfassen, der Lagerung oder Speicherung, dem Transport, der Entsorgung und der Vernichtung bzw. Verkleinerung von Datenträgern den Vorgaben des AGs.

3. Der AG und dessen Datenschutzbeauftragter sind berechtigt, alle Maßnahmen, die zur Kontrolle notwendig sind, durchzuführen. Die Kontrolle erfolgt in Abstimmung mit dem AN, der hierfür auch notwendige Hilfe zur Verfügung stellt.

4. Der AN zieht nur dann Dritte (Unterauftragnehmer) hinzu, wenn der AG diesem im ursprünglichen Vertrag oder später seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Der AN hat die Verpflichtung, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sowie die Weisungs- und Kontrollbefugnis des AGs auch gegenüber dem Unterauftragnehmer sicherzustellen.

5. AN und AG verpflichten sich, sich wechselseitig bei Störungen und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich des Datenschutzes unverzüglich zu informieren. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen.

    • 6 Haftung

1. Bei Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen entstanden sind oder auf Arglist oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen, haftet der AN. Dies gilt auch für Personenschäden und garantierte Eigenschaften.

2. Bei Schäden aufgrund von leicht fahrlässigen Verletzungen wichtiger vertraglicher Pflichten haftet ebenfalls der AN. Hierunter fallen Verpflichtungen, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks oder die vertragsgemäße Erbringung der Leistung verhindern oder gefährden können. Der AN trägt hierfür die Haftung allerdings nur für vertragstypische Schäden, die der AN vorhersehen konnte, vor allem für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden oder Ansprüche durch Dritte.

3. Bei leichter Fahrlässigkeit wird eine Ersatzpflicht auf die angemessene Höchstsumme von 50.000,00 Euro festgelegt.

4. Keine Haftung besteht für leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Nebenpflichten.

5. Der AN haftet nicht für wirtschaftlichen Misserfolg, außer dieser ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden.

6. Verstößt der AG, einer seiner Mitarbeiter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen gegen Sicherungspflichten oder andere Obhuts- und Mitwirkungspflichten des AGs, die schadensrelevant sind und die ordnungsgemäße Leistungserbringung des AN und seiner Mitarbeiter stark beeinträchtigen, so endet damit die Haftung des AN. Dies gilt insbesondere für Sicherungs- und Kontrollaufgaben.

7. Haftungsansprüche für den Verlust von Daten oder Datenträgern können nur dann gestellt werden, wenn dieser trotz entsprechender Sicherheitsmaßnahmen für Daten und Dokumente entstanden ist.

8. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei unerlaubten Handlungen und beim Verschulden durch Mitarbeiter oder gesetzlichen Vertreten des ANs. Bei Mitarbeitern, bei denen es sich nicht um leitende Angestellte handelt, haftet der AN nur im Falle von Vorsatz. Bei leitenden Angestellten haftet der AN bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Vertretern des AN.

    • 7 Zahlungspflicht des Auftraggebers

1. Ist die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, so gelten die genannten Preise immer zuzüglich der gesetzlich vorgesehenen Mehrwertsteuer. Die ausgestellte Rechnung ist 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge fällig.

2. Im Falle eines Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur auf der Grundlagen von unbestrittenen oder rechtskräftig bestätigen Ansprüchen zulässig.

    • 8 Preisanpassungen

1. Tritt nach Vertragsabschluss oder der letzten Vertragsänderung eine allgemeine Kostenerhöhung ein, so ist der AN zur Anpassung der Preise berechtigt. Hierzu gehören Änderungen aufgrund von veränderten gesetzlicher Bestimmungen, behördlichen Auflagen, Tarifabschlüssen oder Marktveränderungen bei der Wiederverwertung oder Beseitigung. Preisänderungen werden vorab mit einer Frist von vier Wochen angekündigt.

2. Preise können nur nach einer vorherigen schriftlichen Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen geändert werden. Derartige Änderungen erfordern keine gesonderte Bestätigung durch den AG. Nimmt dieser die Nutzung der Leistungen nach der Preisänderung in Anspruch, so gilt dies als Bestätigung durch den AN.

Der AG erhält bei einer Preisanpassung ein Widerspruchsrecht mit einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Änderungsmitteilung. Der AN muss den AG in seiner Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Widersprich der AG der Preiserhöhung, so kann der AN innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

    • 9 Übertragung der Rechte des Auftraggebers

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AN an Dritte übertragen werden.

    • 10 Vertragsdauer und Kündigung

1. Die Vertragsdauer ist den jeweiligen Einzelverträgen zu entnehmen. Bei unbefristeten Verträgen ist eine ordentliche Kündigung unter Einbehaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, soweit nichts anderes vereinbart wurde, möglich.

2. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn

- der AN maßgebliche gegen die Geheimhaltungs- und Überwachungspflichten verstoßen hat.

- der AG gegen seine Sicherungspflichten verstößt.

- AG oder AN gegen maßgebliche vertragliche Verpflichtungen verstoßen haben und die Vertragsverletzungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen mit einer angemessenen Frist nicht abgestellt haben.

- der Vertrag aufgrund von gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder sonstigen hoheitlichen Regelungen beendet werden muss.

- der AG trotz Mahnungen seit mehr als zwei Monaten im Zahlungsverzug ist.

- ein Vertragspartner insolvent ist.

3. Eine ordentliche Kündigung benötigt wie auch eine außerordentliche Kündigung der Schriftform. Abmahnungen bei Vertragsverletzungen müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.


    • 11 Vertraulichkeit

1. AG und AN sind gleichermaßen verpflichtet, sämtlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, von denen sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangt haben, streng vertraulich zu behandeln und lediglich für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die gegenseitig eingeräumten Leistungskonditionen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung hat auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter Bestand, solange die Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder vonseiten Dritter ohne Geheimnisbruch und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden.

    • 12 Sonstige Bestimmungen

1. Änderungen und Nebenvereinbarungen zu diesem Vertrag müssen in schriftlicher Form erfolgen, ebenso ein Verzicht auf die Schriftform.

2. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung im Dienstleistungsvertrag oder in diesen AGBs bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin in Kraft. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine fehlende Bestimmung nach bestem Wissen und Gewissen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsam verfolgten Ziel der Vertragsparteien ehesten entspricht.

3. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

4. Der Erfüllungsort ist Mainz.

5. Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mainz.

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